Statut
Der Seniorenrat Kernen im Remstal hat ein Statut verfasst, deren Richtlinien für seine Arbeit bindend sind. Dieses Statut wurde in der Vollversammlung am 15.03.2018 geändert. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.10.2018 diesen Änderungen zugestimmt.
Um diese als PDF herunterladen zu können, klicken Sie bitte hier auf Statut Seniorenrat 2018.
Az.: 425.22 |
Gemeinde Kernen im Remstal
S t a t u t
für den Seniorenrat Kernen
13.12.2012
§ 1 Name
Die Vertreter der auf dem Gebiet der Seniorenarbeit tätigen Kirchen, Vereine, Organisationen, Institutionen und Seniorinnen/Senioren aus der Bürgerschaft schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen Seniorenrat Kernen zusammen.
§ 2 Zweck und Ziel
- Der Seniorenrat tritt für die Interessen, Bedürfnisse und Integration älterer Menschen in der Gemeinde ein. Er versteht sich auch als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf gesellschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet.
Der Seniorenrat steht in Seniorenfragen im gegenseitigen Kontakt zu Gemeinderat und Gemeindeverwaltung.
- Sein Ziel ist, zusammen mit der Gemeindeverwaltung, die örtliche Seniorenarbeit voranzubringen, indem er insbesondere
- die Seniorenarbeit fördert und vernetzt,
- den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit der verschiedenen Seniorengruppen anregt und unterstützt,
- die Initiative für Neues ergreift,
- das freiwillige Engagement/Ehrenamt fördert und stärkt.
- Der Seniorenrat macht die Öffentlichkeit, staatliche und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.
- Der Seniorenrat kann Träger von eigenen oder fremden Projekten sein, die in ihrer Zielsetzung den oben genannten Zielen entsprechen.
§ 3 Zusammensetzung
- Aus den folgenden Bereichen der Seniorenarbeit sollen stimmberechtigte Vertreter/innen entsendet werden:
- Bahnmüller Stiftung 1
- Bürgernetz 1
- Bildung, Kultur, Reisen, Wandern, Naturschutz (VHS, SAV, Naturschutz) 2
- Kirchen (je ein/e Vertreter/in der Evangelischen, Katholischen u. einer anderen Kirche) 3
- Musik und Gesang 3
- Sport (Seniorensport) 3
- Landfrauen 1
- DRK - Ortsverein 1
- VdK, BdV 1
- Bürgermeister o. Stellvertreter o. Vertreter/in des Fachbereichs Soziales 1
- Vertreter/in des Gemeinderats 1
- Seniorenlotse/in 1.
Diese Vertreter werden von den zuständigen Vereinen, Organisationen und Kirchen benannt. Sollten die genannten Vereine, Organisationen und Kirchen nicht ausreichend viele oder keine Vertreter/innen benennen, kann der Seniorenrat nach einer Frist von einem halben Jahr die entsprechende Zahl an Mitglieder nachwählen.
- Auf Vorschlag des Seniorenrats können zusätzlich je eine Vertretung der Wohn- und Pflegeeinrichtungen, der Behinderten (z. B. über die Diakonie Stetten), der in Kernen wohnenden ausländischen Mitbürger sowie bis zu fünf weitere Vertreter aus der Bürgerschaft einen Sitz mit Stimmberechtigung erhalten. Diese Vertreter/innen werden vom Seniorenrat berufen.
§ 4 Vorstand
- Der Seniorenrat wählt aus seiner Mitte einen ersten und einen stellvertretenden
Vorsitzenden sowie 5 weitere Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. - Der Vorstand regelt die Aufgabenzuweisung an die einzelnen Mitglieder des Vorstands.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand eine/n kommissarische/n Nachfolger/in benennen. Eine Nachwahl findet bei der nächsten Gesamtsitzung statt.
§ 5 Bildung von Arbeitsgruppen oder Ausschüssen
Der Seniorenrat kann aus seiner Mitte für besondere Aufgaben und bestimmte Projekte Arbeitsgruppen oder Ausschüsse bilden.
§ 6 Geschäftsstelle
Es wird angestrebt, bei der Gemeinde eine Geschäftsstelle im Fachbereich Soziales einzurichten. Ist eine Geschäftsstelle eingerichtet, so kann der/die Mitarbeiter/in an den Sitzungen des Seniorenrats und des Vorstands teilnehmen.
§ 7 Sitzungen
- Die Sitzungen des Seniorenrats finden auf Einladung des Vorstands statt und sind in der Regel öffentlich.
- Mitglieder des Gemeinderats können an den Sitzungen des Seniorenrats teilnehmen.
- Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und gibt sie im Mitteilungsblatt bekannt.
- Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Seniorenrats anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Die Sitzungen des Vorstands finden auf Einladung des Vorsitzenden statt und sind in der Regel nicht öffentlich.
- Sachverständige und fachkundige Personen können zu den Sitzungen des Vorstands, des Seniorenrats und der Arbeitsgruppen oder der Ausschüsse eingeladen werden sowie als ständige Vertreter den Seniorenrat beraten.
- Zu den Sitzungen der Arbeitsgruppen lädt der Vorsitzende der Arbeitsgruppen ein.
- Von allen Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
- Der Seniorenrat berichtet einmal jährlich im Gemeinderat über seine Aktivitäten.
- Der Seniorenrat lädt die in der Seniorenarbeit Engagierten bei Bedarf zu einer
Vollversammlung ein, berichtet über seine Aktivitäten und nimmt Anregungen
entgegen.
§ 8 Finanzen
- Die Bahnmüller Stiftung stattet den Seniorenrat mit einer jährlichen Zuwendung zur Finanzierung der anfallenden Kosten aus. Auch sonstige Zuwendungen, Spenden und Teilnehmergebühren bei Veranstaltungen dienen der Finanzierung. Sollten die jährlichen Zuwendungen der Bahnmüller Stiftung aus irgendeinem Grund nicht mehr möglich sein, gewährt die Gemeinde einen für die Arbeit des Seniorenrats ausreichend bemessenen Zuschuss.
- Der/Die Kassenführer/in erstellt jährlich einen Haushaltsplan und eine Jahresabrechnung, die vom Seniorenrat zu beschließen sind.
Die Jahresabrechnung wird von den zwei Kassenprüfern überprüft. Die Kassenprüfer werden vom Seniorenrat auf 3 Jahre gewählt.
- Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Wahlen
- Der Seniorenrat wird alle 3 Jahre neu gebildet.
- Die Gemeindeverwaltung organisiert das Benennungsverfahren.
§ 10 Änderung des Statuts
- Änderungen des Statuts erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des Seniorenrats. Falls nicht genügend Mitglieder anwesend sind (§ 7 Ziffer 4), sind bei einer Folgesitzung zwei Drittel der anwesenden Vertreter ausreichend.
- Die Änderungen des Statuts sind mit dem Gemeinderat einvernehmlich herzustellen.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Statut tritt nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft.
Statut mit Änderung vom 15.03.2018